BFSG: Welche Websites genauer zu prüfen sind
Eine vorsichtige BFSG-Prüfreihenfolge für kleine Unternehmen: konkrete Verbraucherdienstleistung, Kleinstunternehmensausnahme und Funktionen.

Seit dem 28. Juni 2025 gelten die zentralen Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Daraus folgt nicht, dass pauschal jede Firmenwebsite unter das Gesetz fällt. Entscheidend sind die konkrete Dienstleistung, ihre Ausrichtung auf Verbraucher und mögliche Ausnahmen. Dieser Beitrag bietet eine erste Prüfreihenfolge, aber keine Rechtsberatung.
Schritt 1: Welche Leistung wird über die Website erbracht?
§ 1 BFSG zählt bestimmte Produkte und Dienstleistungen auf. Bei Websites kleiner Unternehmen kann die „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ relevant sein. § 2 BFSG definiert sie als digitalen Dienst, der über Websites oder mobile Anwendungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird.
Das ist enger als „eine Website ist online“. Ein reiner Unternehmensauftritt, ein Online-Shop, eine verbindliche Buchungsstrecke und ein loses Kontaktformular können unterschiedlich einzuordnen sein. Die BMAS-Leitlinien nennen als Beispiel einen Friseurbetrieb, bei dem Online-Verkauf und Terminbuchung als elektronischer Geschäftsverkehr erfasst werden. Übertragen Sie das Beispiel nicht ungeprüft auf jedes Formular.
Prüffragen:
- Richtet sich das konkrete Angebot an Verbraucher?
- Kann online ein Vertrag angebahnt oder abgeschlossen werden?
- Gibt es Shop, Buchung, Zahlung, Authentifizierung oder andere Transaktionsschritte?
- Welche Teile der Website gehören funktional zu dieser Dienstleistung?
Schritt 2: Handelt es sich um ein Kleinstunternehmen?
Nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt die Barrierefreiheitspflicht aus Absatz 1 nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. § 2 definiert Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme.
Die Ausnahme betrifft Dienstleistungen. Unternehmen, die erfasste Produkte in Verkehr bringen, dürfen sie nicht pauschal darauf übertragen. Auch verbundene Unternehmen, Beschäftigtenberechnung und Finanzwerte können eine genaue Prüfung erfordern. Die Bundesfachstelle bietet Kleinstunternehmen Beratung zum BFSG an; die Marktüberwachung liegt laut Bundesfachstelle bei der Marktüberwachungsstelle der Länder.
Schritt 3: Welche Anforderungen wären relevant?
Ist eine Dienstleistung erfasst und keine Ausnahme anwendbar, regelt die BFSG-Verordnung konkrete Anforderungen. § 19 BFSGV nennt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr unter anderem Informationen zur Barrierefreiheit angebotener Produkte und Dienstleistungen sowie wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen.
Eine automatische Prüfung oder ein Overlay allein belegt keine vollständige Erfüllung. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit weist für Online-Shops ausdrücklich darauf hin, dass ein Overlay-Tool die Verpflichtungen nicht erfüllt. Fachliche Prüfung umfasst Technik, Gestaltung, Inhalte und reale Bedienwege.
Die Einordnung sollte festhalten, welche konkrete Online-Funktion geprüft wurde. Eine allgemeine Kontaktseite, eine unverbindliche Anfrage, eine verbindliche Buchung und ein vollständiger Kaufprozess sind nicht allein wegen derselben Domain gleich zu bewerten. Dokumentieren Sie daher Seiten, Schritte und Zielgruppe, statt nur „Website betroffen: ja oder nein“ zu notieren.
Entscheidungsmatrix für die Vorprüfung
| Situation | Nächster sinnvoller Schritt |
|---|---|
| reine Informationsseite ohne Verbrauchertransaktion | konkrete Funktionen dokumentieren; Geltungsbereich fachlich prüfen, wenn unklar |
| Shop oder verbindliche Online-Buchung für Verbraucher | BFSG-Anwendbarkeit und vollständigen Transaktionsweg priorisiert prüfen |
| weniger als 10 Beschäftigte und Finanzschwelle eingehalten | Kleinstunternehmensausnahme für Dienstleistungen mit belastbaren Unternehmensdaten prüfen |
| Verkauf eines erfassten Produkts | Ausnahme nicht pauschal aus der Dienstleistungsregel ableiten |
| neue Funktion oder Geschäftsmodelländerung | Bewertung aktualisieren, bevor die Funktion live geht |
Unabhängig von der Pflicht sinnvoll planen
Barrierearme Inhalte und Bedienwege helfen mehr Menschen. Sinnvolle Grundlagen sind klare Überschriften, verständliche Linktexte, Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus, ausreichende Kontraste, beschriftete Formulare und textliche Fehlermeldungen. Die WCAG 2.2 bietet technische Erfolgskriterien; ob und wie sie im konkreten rechtlichen Rahmen anzuwenden sind, gehört in eine fachliche Prüfung.
Bei einer Überarbeitung kann der Beitrag Website modernisieren oder neu erstellen? die technische Planung ergänzen. KDS kann bei Firmenwebsites Anforderungen dokumentieren und umsetzen, übernimmt aber keine individuelle Rechtsberatung oder Compliance-Garantie.
Unterlagen für eine belastbare Prüfung
- Leistungsbeschreibung und Zielgruppe
- Liste aller Online-Funktionen
- Ablauf von Auswahl bis Vertrag oder Buchung
- Beschäftigtenzahl und relevante Finanzdaten
- eingesetzte Shop-, Buchungs- und Zahlungsdienste
- vorhandene Prüfberichte und bekannte Barrieren
- geplante Änderungen am Geschäftsmodell
Prüfung aktuell halten
Dokumentieren Sie Datum, geprüfte Funktionen, Unternehmensgröße und zugrunde gelegte Quellen. Eine Informationsseite kann später durch Buchung, Shop oder Zahlung einen anderen Charakter erhalten. Auch Beschäftigtenzahl oder Finanzwerte können sich ändern. Nehmen Sie deshalb neue Transaktionsfunktionen und wesentliche Geschäftsänderungen zum Anlass, die Einordnung erneut fachlich prüfen zu lassen. Die technische Barrierefreiheit sollte unabhängig davon als laufende Qualitätsaufgabe behandelt werden, weil neue Inhalte und Erweiterungen bestehende Bedienwege verändern können.
Lassen Sie die rechtliche Einordnung bei Unsicherheit durch eine dafür qualifizierte Stelle prüfen. Für die technische Bestandsaufnahme können Sie KDS über das Kontaktformular URL, Funktionen und bekannte Probleme schriftlich senden.